§ 1 Vertragsgegenstand: Regelungsinhalt der AGBs ist der zwischen Hebeis Events oHG und dem Kunden geschlossene Veranstaltungsvereinbarung (VV) aufgeführte Leistungsumfang mit den verbundenen Catering-Serviceleistungen durch Hebeis Events.
§ 2 Auftragserteilung durch den Kunden:
Der Kunde bestellt die in der VV aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hebeis Events.
Der Kunde verpflichtet sich, die definitive und der Abrechnung zugrunde liegende Gästezahl bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Hebeis Events schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der 10-Tages-Frist ist der Eingang der Mitteilung bei Hebeis Events entscheidend. Die Reduzierung der Teilnehmerzahl kann einmalig bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn um maximal 10 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden. Darüber hinaus gehende Reduzierungen werden als Teilstornierung angesehen und nach § 8 abgerechnet.
Diese Angaben zur Gästezahl sowie die im Auftrag enthaltenen Leistungen gelten als garantierter und der Rechnung zugrunde zu legender Mindestvertragsinhalt, der bei der Endabrechnung berücksichtigt wird.
Erfolgen nach Ablauf der 7-Tages-Frist bzw. während der Veranstaltung weitere Bestellungen von Speisen, Getränken und weiteren Leistungen bzw. erhöht sich die Personenzahl, so erstellt Hebeis Events, sofern die kundenseits gewünschte Bestellung noch umsetzbar ist, ein weiteres Angebot.
§ 3 Sonstige Leistungen:
Soweit Hebeis Events Leistungen über den reinen Cateringbereich hinaus im Auftrag des Kunden bestellt (Künstler, Moderatoren, Transfers, Räumlichkeiten etc.), erfolgt der Einkauf dieser Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Abwicklung dieser Beauftragung kann im Einzelfall und nach gesonderter Vereinbarung durch Hebeis Events übernommen werden, ohne dass Hebeis Events hierdurch eine Haftung für die bereitgestellten Leistungen übernimmt.
Angebote der Hebeis Events sind 14 Tage gültig sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 4 Leistungsumfang:
Das Hebeis Events Personal nimmt grundsätzlich keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vor. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch den Hebeis Events Mitarbeiter bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein Hebeis Events weisungsberechtigt.
§ 5 Leistungshindernisse: Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Hebeis Events liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipmentausstattungen entstehen, ist Hebeis Events berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.
§ 6 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen:
Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte iSv § 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen (Exkulpation von Auswahlverschulden).
Der Kunde stellt Hebeis Events von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen frei, soweit diese von Ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen zu vertreten sind. Hiervon mitumfasst sind ebenfalls etwaige behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammengang mit der Veranstaltung gegen die Hebeis Events als Betreiberin der Räumlichkeiten verhängt werden können.
§ 7 Reklamation: Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen Hebeis Events unverzüglich, nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Für durch den Kunden vorgenommene unsachgemäße Lagerung an der Ware entstandene Mängel übernimmt Hebeis Events keine Haftung. Bei servierten Speisen können Reklamationen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach eine Kostprobe des jeweils servierten Ganges erfolgen.
§ 8 Stornierungen / Rücktritt:
Erfolgt kundenseits ein Vertragsrücktritt aus einem seitens der Hebeis Events nicht zu vertretenden Grund hat Hebeis Events die Wahl gegenüber dem Kunden statt eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs nachfolgende Pauschalen gelten zu machen:
bis 29 Tage vor VA-Beginn: 20 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
28 – 22 Tage vor VA-Beginn: 30 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
21 – 15 Tage vor VA-Beginn: 50 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
14 – 8 Tage vor VA-Beginn: 70 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
7 – 2 Tage vor VA-Beginn: 80 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
1 Tag vor VA-Beginn / am Veranstaltungstag: 90 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
Hebeis Events ist berechtigt aus besonders wichtigem und von Hebeis Events nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
die von Hebeis Events geforderte Depositzahlung (§ 9) trotz einmaliger Mahnung nicht spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch Hebeis Events angegebene Konto eingegangen ist,
Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung bestellt wurden,
Hebeis Events begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von Hebeis Events die Sicherheit oder das Ansehen von Hebeis Events und deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann.
Macht Hebeis Events vom diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung gemäß den Stornoregelungen (§ 8). Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 9 Deposit / Abrechnung:
Ab einer Nettogesamtsumme von EUR 5.000,- berechnet Hebeis Events 75% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Deposit. Dieses Deposit wird mit gesonderter Rechnung angefordert und ist bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an die Hebeis Events zu zahlen. Dieses Deposit wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.
Die Leistungen von Hebeis Events werden zu den in der VV genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht wurden. Etwaige veränderte Personenzahlen, nachträglich bestellte Lieferungen und Leistungen werden gemäß §§ 2, 3 berücksichtigt und abgerechnet. Für den Fall, dass eine Lieferung / Leistung nicht in der VV aufgeführt ist, ist Hebeis Events berechtigt, nach den allgemeingültigen Preisen der Gastronomie bzw. zu den üblichen Stundensätzen und der zugrunde liegenden Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen abzurechnen.
Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruchflaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt. Speziell auf Kundenwunsch und entsprechend der VV für die Veranstaltung speziell zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt. Etwaige Reste dieser speziell auf Kundenwunsch bestellten und angebotenen Speisen, Getränke und Equipment können vom Kunden nach Veranstaltungsende mitgenommen werden.
Abrechnungen ab einem Auftragswert von EUR 250,00 netto erfolgen für jede Veranstaltung gesondert. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt Hebeis Events vorbehalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von Hebeis Events anerkannt sind.
§ 10 Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt:
Die von Hebeis Events gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind.
Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum der Hebeis Events.
§ 11 Gewährleistung / Haftung:
Hebeis Events übernimmt keine Haftung für den Verlust der vom Kunden oder dessen Gästen oder Verrichtungs- / Erfüllungsgehilfen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände.
Hebeis Events ist nicht eintrittspflichtig für etwaige Schäden, die durch von ihr veranlassten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkungen, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder der Hebeis Events haftet Hebeis Events nicht für Fälle einfache Fahrlässigkeit.
Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Hebeis Events für anfängliche Mängel der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen.
Sollten die Leistungen von Hebeis Events wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich rügen. Hebeis Events ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.
Die Haftung der Hebeis Events ist für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile ist die Schadenersatzpflicht der Hebeis Events für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Hebeis Events.
Dritte, insbesondere Gäste, Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen des Kunden können aus dem Vertrag keine Rechte gegen Hebeis Events ableiten. Soweit Hebeis Events oder seine Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach der VV oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Hebeis Events von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. Im Übrigen ist die Anwendung von § 831 S. 2 BGB. (Exkulpation vom Auswahlverschulden) auf die Hebeis Events ausgeschlossen.
§ 12 Gesamthaftung: Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Hebeis Events ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der Hebeis Events.
§ 13 GEMA, Künstler, Verkehrssicherungspflicht, sonstige Genehmigungen:
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Hebeis Events kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann Hebeis Events eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA- Gebühren vom Kunden fordern.
Für alle durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Hebeis Events beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung der Einkommen- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (inländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Kunden.
Dem Kunden obliegt bei Veranstaltungen in von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Das Anbringen von Dekorationsmaterial ist mit Hebeis Events abzustimmen. Für Beschädigungen der Einrichtung oder des Inventars bei Auf-oder Abbau, die vor, während oder nach der Feier entstehen, haftet der Veranstalter/Besteller ohne Verschuldensnachweis.
Der Kunde hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen.
Hebeis Events ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit Hebeis Events eine abweichende Regelung getroffen werden.
Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke zu Veranstaltungen durch den Kunden ist nur nach vorheriger Absprache gestattet. Wünscht der Kunde hiervon Abweichungen, so sind diese in der Veranstaltungsvereinbarung festzuhalten und der Kunde verpflichtet, gemäß Vereinbarung eine Service-Gebühr bzw. Korkgeld zu entrichten.
§ 14 Preise / Auftragsannahme:
Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich in Euro inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 6 Monaten zwischen Auftragsannahme (Zugang der Annahmeerklärung entscheidend) und Veranstaltungsbeginn behält sich die Hebeis Events das Recht vor, eine Preisänderungen bzw. – anpassungen vorzunehmen. Sofern sich der Gesamtnettoangebotspreis um mehr als 10% erhöht steht dem Kunden / Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, welches unverzüglich, spätestens aber am dritten Tag nach Erhalt des korrigierten Veranstaltungspreises schriftlich gegenüber Hebeis Events ausgeübt werden muss. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Hebeis Events. Anderenfalls gilt der erhöhte Preis als vom Kunden / Mieter angenommen und vereinbart.
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mit der Unterschrift werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.
§ 15 Sonstige Bestimmungen, salvatorische Klausel:
Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
Sollte die VV teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Langen als Gerichtsstand vereinbart.
Stand 01.01.2019